Beitrag erstellt am
30. Juli 2008
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StudiVZ Abmahnwelle trifft endlich auf Widerstand
Wie heute berichtet, wunderte ich mich, dass StudiVZ in der letzten Zeit keine Abmahnungen mehr an die kleinen VZs gesendet hat. Gerade lese ich jedoch, dass die zukünftigen Communitys SchulfreundeVZ und InsiderVZ, welche noch gar nich online sind, bereits in das Feuer des Studentennetzwerks gelangt sind.
Bei diesem Fall könnte es lustig werden, denn der Abgemahnte Hans-Jürgen Förtsch zeigt sich von StudiVZ überhaupt nicht beeindruckt. Im Gegenteil. Er antwortet bzw. nimmt sogar schnell Stellung und bekundet, dass er bereit sei den Rechtsstreit einzugehen. Warum auch nicht? Ich stehe da voll und ganz hinter der Entscheidung und freue mich, dass es endlich einer versuchen will und Widerstand gegenüber dem Social Network leistet.
Die Anklage wurde einigen Blogs wortwörtlich zur Veröffentlichung zugesandt. Um das Vorhaben von Hans-Jürgen Förtsch zu unterstützen, bin ich mal so frei die Abmahnung wie auch die Reaktion zu zitieren. Meine Quelle war übrigens diese hier.
Die Abmahnung:
Ihre Markenanmeldungen „Schulfreundevz“ und „Insidervz“
Sehr geehrter Herr Förtsch,
wie Ihnen bekannt sein dürfte, betreiben wir – die studiVZ Ltd. – z.B. unter den Zeichen „studiVZ“ und „schülerVZ“ in Deutschland und im deutschsprachigen Ausland äußerst bekannte und beliebte Online-Netzwerke, die von einer Vielzahl von Personen z.B. als Kontakt-Plattformen (sog. Social Networks) genutzt werden.
Die Zeichen „studiVZ“ und „schülerVZ“ genießen Schutz als nicht eingetragene Kennzeichen (§§ 4 NR. 2,5 Abs. 2 und 3 MarkenG). Daneben bestehen Registerrechte u. a. an den Bezeichnungen „StudiVZ“ (Reg.-Nr. 30631583.1) „schülerVZ“ (Reg.-Nr. 306 54 868) und „schuelerVZ“ (Reg.-Nr. 306 54 867).
Durch die außergewöhnlich hohe Bekanntheit der Social Networks „studiVZ“ und „schuelerVZ“ haben sich die angesprochenen Verkehrskreise der 14- bis 29-jährigen schnell an unsere Kennzeichensystematik gewöhnt. Mithin können wir uns auf den Schutz einer Kennzeichenfamilie für Zeichen berufen, die nach dem Prinzip „Interesse/Interessengruppe + VZ“ gebildet werden.
Wir wurden kürzlich auf Ihre Registrierung der Wortmarke „Schulfreundevz“ (Reg.-Nr. DE 30 2008 020 546.6) und Ihre Anmeldung der Wortmarke „Insidervz“ (Reg.-Nr. DE 30 2008 007 245.8) aufmerksam. Zudem ist uns die Benutzung der Zeichen als Bestandteile von folgendes Domains aufgefallen:
„schulfreundevz.de“, „schuldfreundevz.at“, „schulfreundevz.ch“, schulfreundevz.com“, „schulfreundevz.net“, „schulfreundevz.info“, „schulfreunde.eu“, schulfreunde-vz.de“, „schulfreunde-vz.at“, „schulfreunde-vz.ch“, „schulfreunde-vz.com“, „schulfreunde-vz.net“, „schulfreunde-vz.info“, „schulfreunde-vz.eu“,,,insidervz.at“, „insidervz.ch“, „insidervz.com“, „insidervz.net“, „insidervz,info“, „insidervz.eu“, „insider-vz.de“ „insider-vz.at, „insider-vz.ch“, „insider-vz.com“, „insider-vz.net“, „insider-vz.info“ und „insider-vz.eu“.
Auf der unter diesen Domains abrufbaren Website kündigen Sie die Entstehung des Social Networks „Schulfreundevz.de“ an.
Dementsprechend ist eine Verletzung unserer Kennzeichenrechte gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3, 15 Abs. 2, Abs. 3 MarkenG ernstlich und unmittelbar zu besorgen. Uns stehen daher dagegen Sie Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung zu. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass das Landgericht Köln kürzlich in den Fällen „FussballerVZ“ (Az. 33 O 398/07), „PokerVZ“ (Az. 31 O 47/08), „BewerberVZ“ (Az- 31 O 76/08), „RotlichtVZ“ (Az. 31 O 185/08) und „MatheVZ“ (Az. 31 O 299/08) sowie das Landgericht Hamburg im Fall „DogVZ“ (Az. 312 O 262/08) zu unseren Gunsten entschieden haben.
Wir fordern Sie daher zur Unterlassung und zur Beseitigung der Erstbegehungsgefahr, insbesondere durch Verzicht auf die Marke „Schulfreundevz“ und Rücknahme der Markenanmeldung „Insidervz“ sowie Löschung der genannten Domains, auf.
Die Durchsetzung der Unterlassungsansprüche können Sie gemäß ständiger, höchstrichterlicher Rechtsprechung durch die Aufgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung abwenden. Wir geben Ihnen dazu bis zum Donnerstag, den 31.Juli 2008, 18.00 Uhr Gelegenheit. Einen solche Erklärung haben wir für Sie vorbereitet und als Anlage beigefügt. Sie können die Frist durch Telefaxschreiben einhalten, wenn uns unverzüglich darauf die originalschriftliche Erklärung zugeht. Sollte die Frist verstreichen, werden wir weitere rechtliche Schritte einleiten.
Wir behalten uns die Geltendmachung weiterer Ansprüche, ggf. von Schadensersatz, vor.
Alternativ können wir uns eine einvernehmliche Lösung des Konflikts vorstellen. Eine solche könnte darin bestehen, dass Sie die Domains auf uns übertragen. Im Gegenzug würden wir auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche (einschließlich Auskunft und Schadensersatz) verzichten. Wegen einer solchen Übertragung können wir uns gerne zeitnah – jedoch spätestens bis zum 30.Juli 2008 – verständigen
Mit freundlichen Grüßen
XXXXXXXXXX
Rechtsanwältin
Die Reaktion von Hans-Jürgen Förtsch:
Hierzu sei folgendes gesagt:
Zum einem ist die Marke StudiVZ höchst umstritten, und rechtlich eventuell gar nicht haltbar. Diesbezüglich werden wir gegebenenfalls die Markenrechte an Studivz grundsätzlich anfechten und in Frage stellen. Zum anderen hatte StudiVZ bisher mit ihren Klagen nur Erfolg, da sich die Klagen gegen Studenten und kleine Einzelkämpfer richteten.
Diesmal jedoch hat sich StudiVZ einen Gegner herausgesucht, der nicht nur bereit ist die Herausforderung anzunehmen, vielmehr, es sich auch noch leisten kann jahrelang zu klagen.
Wenn StudiVZ gerne die 27 Domains haben will, so dürfen sie diese gerne kaufen. Ab 100.000 pro Domain sind wir bereit zu verhandeln. Ein Holländischer Erotikdienstleister hätte die Domains auch alle sehr gerne.
Doch auf dem Wege einer Klage wird es ein langer Weg werden. StudiVZ stützt seine Klage auf die Nennung von VZ in der Domain. Na wenn das so ist – uns gehören die Markenrechte an IN ist DRIN Urkundennummer 303 09 774, Aktenzeichen: 303 09 774.4/35
Sollte sich ein Richter finden der einer Klage wegen zweier Buchstaben recht gibt, na dann können wir ja jeden Domaininhaber verklagen der in seiner Domain eines der Wörter in ist oder Drin verwendet.
Insgesamt gibt es über 200 eingetragene „VZ“ Marken. Darunter Marken VZ Vermögenszentrum VZ Videozone BVZ, OVZ, MVZ, PatientVZ, PrakiVZ, FetenVZ, PartyVZ, KlientVZ, AzubiVZ, FotoVZ, UrlauberVZ.
Wir sehen der Klage sehr gelassen entgegen,
und freuen uns auf die juristische Auseinandersetzung.Mit herzlichen Grüßen
Hans – Jürgen Förtsch
Geschäftsführender Gesellschafter
www.IN-ist-DRIN.de
Sehr cool und gelassen wie ich finde. Das Positive ist, dass der gute Mann Wahres erzählt und StudiVZ vielleicht an einem wunden Punkt trifft. Denn bis dato war es wirklich so, dass StudiVZ, wie schon öfter berichtet, fast ausschließlich die kleinen Netzwerke abgemahnt hat. Frötsch geht davon aus, dass die einstweiligen Verfügungen vor Gericht nur erreicht wurden, da die betroffenen VZs des rechtlichen Drucks wegen Kleinbei gegeben haben und mehr oder weniger auch aus finanziellen, vielleicht auch aus persönlichen Gründen nicht über die Mittel für einen langwierigen Rechtsstreit verfügen. Hans-Jürgen Frötsch scheint sich dem Risiko bewusst, verfügt vermutlich über nötige Mittel und stellt sich dem Ganzen.
Scheinbar hat der gute Mann bereits ein wenig Erfahrung im Rechtsgeschäft. Denn Herr Frötsch scheint jemand zu sein, der sich nicht unbedingt scheut andere Leute abzumahnen bzw. Rechte geltend zu machen. Zumindest berichtet Matthias Süß in seinem Blog über ein unangenehmes Aufeinandertreffen, welches meines Erachtens nach ebenfalls relativ fragwürdig ist. Aber das steht auf einem anderen Blatt Papier.
Trotzdem sage ich Hut ab Herr Frötsch, das muss man sich erstmal trauen. Ich sehe dem Rechtsstreit sehr gelassen entgegen und gehe davon aus, dass es dabei nur einen Sieg für Frötsch geben kann. Sollte der Rechtsstreit zugunsten StudiVZ entschieden werden, verstehe ich ehrlich gesagt die Welt nicht mehr…
Kommentare
Ähm war das nicht auch die Firma die wegen “in ist drin” im Titel irgendjemand anderen abgemahnt hatte?
Dann sollte man diese Person nicht unbedingt als Held darstellen…
Ich musste bei der Email eben köstlichst lachen. Wirklich sehr coole Reaktion von Herrn Frötsch.
Die Art die Studivz an den Tag legt. Die kleinen Abmahnen und selber die größten kopierer zu sein. Ist einfach nicht in Worte zu fassen.
Ich hoffe ja das die endlich mal einen Dämpfer bekommen.
Wurde ja auch Zeit, das dem **vz.** mal jemand die Meinung sagt. Nur weil in meiner Domain bla***VZ enthalten ist kann man diese doch nicht so einfach rechtlich belangen oder?
Bei StudiVZ und Konsorten sollte man echt aussteigen oder?
Meine Herren,
grundsätzlich wird StudiVZ erstmal eine Einstweilige Verfügung bekommen,
das ist ganz klar… diese muss dann angefochten und in Frage gestellt werden.
Mir liegen bereits die vorherigen Klageschriften von StudiVZ vor.
Ganz amüsant und interessant. Viele wissen das nicht mehr,
doch das gleiche Spiel hatte doch auch die Scout24 Gruppe versucht.
Jeder der ein 24 an einer Domain hatte sollte abgemahnt werden oder wurde abgemahnt.
Was die Geschichte mit Rentaseo betrifft, sei nur so viel gesagt: Wir wollten dies nie.
Ist auch kein privater Block. Vielmehr arbeitet Herr S. für Elitepartner als SEO. Sprich Wettbewerb. Jedoch zurück zu StudiVZ… egal ob gewinnen oder verlieren, daraus erwächst keinerlei Recht auf die Domains. Ich sehe so etwas sportlich und auch keineswegs mit Verärgerung. Die versuchen es, und nicht wenige werden einfach klein bei geben.
Das Schreiben ist ein gut gemachtes Standartschreiben – viel Wind doch wenig Material.
Die Urteile habe ich. Sind sehr interessant. Doch dazu will ich noch nicht viel sagen…
Die ehemaligen Mitbegründer/Investoren von StudiVZ – die Samwer Brüder Marc Oliver und Alexander (Bekannt durch Jamba und noch so einiges) – haben in der Zwischenzeit das Schiff verlassen und Anteile an Facebook erworben. Tut sich da vielleicht bald eine Verschmelzung auf? Man wird sehen wo die Reise hingeht. Im Leben ist es so: Vor Gericht und auf hoher See…. Den Rest kenn Ihr ja *lach*. Sicher wir haben schon die nötige Erfahrung im Rechtsgeschäft und auch die finanziellen Möglichkeiten. Das bringt der Markt einfach mit sich. Daher sehen wir der Angelegenheit sehr gelassen entgegen. Auf der einen Seite ist und war noch nichts auf der Domain, auf der anderen Seite kann es so nicht gehen. Schaut mal, wenn so etwas die Mode macht und keiner sich wehrt, wie geht es dann weiter? Bei IN-ist-DRIN haben sich auch schon über eine Million User angemeldet.
Sollen wir jetzt auch jedem „IN ist“ oder „Drin“ verbieten oder Seiten wie jetztdrin.de verklagen. Sorry, aber so was ist lächerlich. Konkurrenz belebt das Geschäft. Doch wer die Konkurrenz so scheut wie Studivz macht mich erst richtig neugierig. Wollte man mit Klagen Geld verdienen, da habe ich eine Marke mit der könnten sich Anwälte ein Leben lang beschäftigen *lach*: EDEN ® ist eine eingetragene Marke, Urkundennummer 302 19 327, Aktenzeichen: 302 19 327.8/45. So etwas schützt man sich weil man die Marke nutzt, mit der Marke arbeitet. Aber doch nicht um den Versuch zu unternehmen sich ein Monopol auf eine Dienstleistung aufzubauen …um ganz gezielt kleinere Mitbewerber vom Markt zu verdrängen, oder gleich im Keim zu ersticken. Sorry, aber dagegen verwehre ich mich.
Herzliche Grüße
Hans- Jürgen Förtsch
Der Zusatz „VZ“ in Domains kann eine Verwechslungsgefahr mit „studiVZ“, „schuelerVZ“ und „meinVZ“ begründen. Das hat das LG Hamburg Anfang Oktober entschieden. Dem Studenten-Netzwerk StudiVZ ist damit ein weiterer Sieg im Kampf um die Vorherrschaft unter den VZ-Domains gelungen. Von „PokerVZ“ bis „RotlichtVZ“: Schon viele Internet-Portale haben in den vergangenen Monaten einstweilige Verfügungen für ihr „VZ“ im Namen kassiert – diesmal hat es das Portal „boerseVZ“ getroffen.
Die Betreiber hatten gegen die Verfügung Widerspruch eingelegt, über den das LG Hamburg nun zu entscheiden hatte. Doch das Gericht gab StudiVZ recht. Auch wenn die Zielgruppe nicht ganz identisch sei, gebe es zumindest Überschneidungen. Insgesamt sei der Zusatz „VZ“ aber vor allem für die Social-Networks der Holtzbrinck-Gruppe bekannt. Das Gericht unterstellt, dass es BoerseVZ sogar gerade auf diesen Ruf angekommen sei:
„Dass es der Antragsgegnerin bei der Benennung ihrer Internetplattform um eine Anlehnung an die Dienstleistungsangebote der Antragstellerin geht, ist im Grunde offensichtlich und von der Antragsgegnerin auch nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Ihr Interesse an der Nutzung des zwar durchschnittlichen kennzeichenkräftigen, letztlich aber wenig originellen Zeichenbestandteils VZ für die Bezeichnung ihres Internetnetzwerkes für Börsen-Interessierte ist letztlich nur vor dem Hintergrund des großen wirtschaftlichen Erfolgs des Geschäftskonzepts der Antragstellerin erklärlich.“
Die Buchstabenkombination „VZ“ könne darüber hinaus auch nicht einfach als Abkürzung für „Verzeichnis“ interpretiert werden. Schon die Tatsache, dass es sich bei den Internetseiten der „VZ“-Serie nicht um Verzeichnisse im eigentlichen Sinne handelt, spräche dagegen, die Buchstaben als reine Abkürzung zu verstehen.
Das LG Hamburg liegt mit der Entscheidung auf einer Linie mit dem LG Köln, das Anfang Mai in einem ähnlichen Fall zugunsten von StudiVZ entschieden hatte. Für Startups gilt also Vorsicht bei der Namenswahl.
interessant ist auch, das nun unter schulfreundevz.de zu meinvz.de weitergeleitet wird. hat man sich da ausser gerichtlcih geeinigt? wie gesagt für 100.000 euro die domain gekauft?
lG




Klasse Artikel. Also die Reaktion von denen ist richtig Klasse da haben die aber mal zurück geschlagen…